Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Willms Touristik GmbH & Co.KG

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich oder fernmündlich erfolgen, muss dann jedoch schriftlich durch den Veranstalter bestätigt werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Eventuelle Nebenabreden und Sonderwünsche müssen in der Anmeldung und in der Bestätigung schriftlich erfasst werden. Nach Vertragsabschluss erhält der Anmelder die kompletten Reiseunterlagen bzw. Ticket.
 

2. Zahlung

Es gelten der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis und die auf dieser Grundlage ausgehandelten Zahlungsbedingungen.
 

3. Leistungen

a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Katalog/Flyer).
b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind gesondert schriftlich aufzunehmen.
 

4. Preisänderung

a) Willms Touristik GmbH & Co.KG behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen wie Eintrittstickets etc. oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
b) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Willms Touristik GmbH & Co.KG den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
c) Bei Preiserhöhung um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn Willms Touristik GmbH & Co.KG in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
 

5. Leistungsänderung

a) Änderung und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnisnahme des Änderungsgrundes zu klären.
c) Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 4. c) gilt entsprechend.
 

6. Rücktritt durch den Kunden

Der Rücktritt vom Vertrag ist möglich. Alle bis dahin angefallenen Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Erfolgt der Rücktritt am Tag der Abreise oder durch Nichterscheinen des Reisenden / der Gruppe, werden die bis dahin angefallenen Kosten gefordert. Je nach Aufwand kann dies bis zu 100% des Gesamtpreises sein. Eintrittskarten bleiben hier von unberührt und werden grundsätzliche zu 100% berechnet, es sei denn der Kunde kann einen niedrigeren Schaden nachweisen.
b) Maßgebend für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns; die Dauer der Übermittlung ist daher einzukalkulieren. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen, kann aber auch schon vorab telefonisch gemeldet werden.
 

7. Ersatzreisende

a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzlich Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
 

8. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden (z. B. Krankheit) liegt, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung der ersparten Aufwendung zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
 

9. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnungen erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
 

10. Kündigung infolge höher Gewalt

a) Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte Leistungen oder noch zu erbringende Leistungen eine nach § 471des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst ist, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
 

11. Gewährleistung und Abhilfe

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen, Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse den Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte Leistungen oder für zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten oder zu erbringenden Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden ohne Interesse sind. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung durch den Reiseveranstalter Bestandteil des Reisevertrages, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einen Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
 

12. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 9 und 11 sind zu beachten.
 

13. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzliche noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Ausdrücklich vermittelte Drittleistungen - nicht betroffen Haftungsbeschränkungen für Körperschäden bei unerlaubter Handlung.
 

14. Ausschlussfrist und Verjährung

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleitung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden in Sinne der Ziffer 14. a) verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 14. a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
c) im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
 

15. Gerichtsstand

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
 

16. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
 

17. Reiseversicherungen

a) Gegen das Beförderungsrisiko bei der Fahrt ist der Reisende, soweit er entsprechende Beförderungsleistungen bucht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versichert.
b) Wir empfehlen zur eigenen Sicherheit den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Reisegepäck-, Reiseunfall-, und Reisehaftpflichtversicherung. Die Versicherungen erhalten Sie einzeln oder als Paket nach Ihren Wünschen in Ihrem Reisebüro.
 

18. Preislegung

Die in unseren Ausschreibungen angegebenen Preise basieren auf die zur Zeit der Drucklegung geltenden Tarifbestimmungen und Kurse. Bei Abweichungen bleiben Preisänderungen vorbehalten. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck - und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.